2019 | OriginalPaper | Buchkapitel
Bauvertragsbedingungen und § 879 Abs 3 ABGB
verfasst von : Rudolf Lessiak
Erschienen in: Aktuelle Entwicklungen in Baubetrieb, Bauwirtschaft und Bauvertragsrecht
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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§ 879 Abs 3 ABGB erklärt Vertragsklauseln in AGB dann für nichtig, wenn sie nicht die Hauptleistungen betreffen, aber gröblich benachteiligend sind. Wenige Normen des Vertragsrechts haben eine so umfangreiche und vielfältige Judikatur ausgelöst, wie dieser Tatbestand. Die dennoch kleine Menge dieser Entscheidungen zum Bauvertragsrecht erlaubt es, die wichtigsten dieser Entscheidungen im Rahmen dieser Arbeit darzustellen. In der Folge unternehme ich den Versuch, mithilfe der (von Wilburg in Graz entwickelten) Methode des „beweglichen Systems“ eine Basiswertung herauszuarbeiten, nach der alle drei Tatbestandselemente des § 879 Abs 3 ABGB einheitlich ausgelegt werden können. Entsprechend werden nach dieser Basiswertung die Tatbestandselemente AGB, Nebenleistung und gröbliche Benachteiligung abgehandelt. Wegen der im Bauvertragsrecht dominanten Bedeutung des Vertragsabschlusses im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens wird auf diese Besonderheiten vertieft eingegangen.