2019 | OriginalPaper | Buchkapitel
Rechtsprobleme bei Insolvenz eines ARGE-Partners
Zivil- und vergaberechtliche Folgen
verfasst von : Christoph Wiesinger
Erschienen in: Aktuelle Entwicklungen in Baubetrieb, Bauwirtschaft und Bauvertragsrecht
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Bauunternehmern schließen sich in der Praxis oftmals zu einer Projektgesellschaft zusammen, um ein konkretes Bauvorhaben auszuführen. Da es um keinen dauerhaften Zusammenschluss geht, wird für diese Arbeitsgemeinschaften (kurz: ARGEN) – so deren Bezeichnung in der Praxis – eine möglichst einfache Gesellschaftsform gewählt – nämlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Diese hat allerdings keine Rechtspersönlichkeit), womit Forderungen gegen die Gesellschaft Forderungen gegen die Gesellschafter sind und Forderungen der Gesellschaft Forderungen aller Gesellschafter gemeinsam.